§ 5 ArbSchG missachtet? Das wird für Unternehmen teuer.
von Marcus Woggesin – 02. Februar 2026Es ist skandalös, dass Unternehmen im 21. Jahrhundert ihre grundlegende Fürsorgepflicht aus §§ 5, 6 ArbSchG ignorieren, wenn es um psychische Gefährdungen geht. Wer systematische Gefährdungsbeurteilungen und wirksame Präventionsmaßnahmen unterlässt, handelt nicht nur rechtlich grob fahrlässig, sondern moralisch verwerflich.
Die Konsequenzen für solche Unternehmen sind schwerwiegend. Rechtlich riskieren sie hohe Bußgelder der Aufsichtsbehörden, Schadensersatzklagen betroffener Mitarbeiter und bei Unfällen oder schweren Gesundheitsschäden sogar strafrechtliche Ermittlungen. Wirtschaftlich zahlen sie den Preis durch massiven Produktivitätsverlust, lange Ausfallzeiten, hohe Fluktuation und ruinöse Rekrutierungskosten. Der größte Schaden ist jedoch der Vertrauensverlust: Ein Unternehmen, das die psychische Gesundheit seiner Belegschaft vernachlässigt, demoralisiert nicht nur sein Team, sondern brandmarkt sich als verantwortungsloser Arbeitgeber. In Zeiten des Fachkräftemangels und eines gesteigerten gesellschaftlichen Bewusstseins ist dies ein existenzielles Risiko für Wettbewerbsfähigkeit und Reputation. Kurzsichtiges Kosten- und Bequemlichkeitsdenken wird so zur direkten Gefahr für den Unternehmensbestand.